Ersatzbaustoffe: Die Natur hat Vorrang

Beim Einsatz von Ersatzbaustoffen wie Recyclingbaustoffen, industriellen Nebenprodukten oder Hausmüllverbrennungsasche bzw. Müllverbrennungsschlacke sind neben den technischen Vorgaben die entsprechenden Umweltvorschriften zu beachten. Dabei haben bei der Verwertung von Sekundärbaustoffen die Schutzgüter Grundwasser und Boden Priorität – so wie es auch im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und in der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) verankert ist.

Grundlegende Umweltvorschriften

Am 1. August 2023 wird die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Teil der Mantelverordnung in Kraft treten. Wenn Sie aktuell Projekte planen, die nach diesem Stichtag beginnen, dann ist die Verordnung zu beachten. Nutzen Sie in diesem Fall die Unterlagen und Hilfestellungen unserer EBV-Informationskampagne. Bis zum Inkfrafttreten der EBV gelten jedoch weiterhin die länderspezifischen Regelungen bezüglich der Umweltverträglichkeit wie nachfolgend dargestellt. Viele Bundesländer arbeiten in Anlehnung an die Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20). Einige Bundesländer haben eigene Regelungen, zum Beispiel hat NRW eine Reihe von Erlassen zu diesem Thema als gesetzliche Grundlage geschaffen.

Müllverbrennungsschlacke wird in Übereinstimmung mit Umweltvorschriften verwertet

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Unterscheidung der Verwertungsgebiete

Sowohl die LAGA M20 als auch die Gemeinsamen Runderlasse NRW definieren die Verwertungsgebiete aufgrund ihrer Bedeutung für den Grundwasser- und Bodenschutz. Bei der Festlegung der möglichen Anwendungsgebiete wird zwischen Verwertung innerhalb und außerhalb von Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und hydrogeologisch sensitiven Gebieten unterschieden. Der Einsatz innerhalb der vorgenannten Gebiete erfordert immer eine tiefer gehende Untersuchung der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse vor Ort. Dies bedeutet erhöhten Aufwand und kann bei vielen Baubeteiligten zu Unsicherheiten bezüglich der Einsatzmöglichkeit führen.

Wasserschutzgebiete I und II: Kein Einbau von HMV-Asche erlaubt

Der Einsatz in Wasserschutzzonen und Heilquellenschutzgebieten der Kategorien I und II ist unzulässig.

Eingeschränkter Einsatz von HMVA in WSG IIIA/HSG III und WSG IIIB/HSG IV

Der Einsatz innerhalb der Wasserschutzzonen WSG IIIA/HSG III und WSG IIIB/HSG IV ist sowohl nach LAGA M20 als auch nach den Runderlassen NRW bedingt zulässig. Hier sollte eine Einzelfallprüfung erfolgen.

HMV-Asche: Einsatz möglich außerhalb von Wasserschutzgebieten

Der Einsatz außerhalb von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie von hydrogeologisch sensitiven Gebieten ist grundsätzlich zulässig.

Handlungsempfehlung

Es ergibt sich die Empfehlung, Hausmüllverbrennungsaschen (HMVA) in Übereinstimmung mit den ökologischen und bautechnischen Vorgaben nur außerhalb von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie außerhalb hydrogeologisch sensitiver Gebiete einzusetzen. Folgende Bedingungen gelten:

  • Ein Mindestabstand von Schüttkörperbasis und höchstem zu erwartenden Grundwasserstand von mindestens 1 m sollte immer eingehalten werden.
  • Der Mindestabstand zu korrosionsfähigen Bauten beträgt mindestens 0,5 m.
  • Bei privaten Bauvorhaben muss aufgrund kommunaler Vorgaben vor Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis erwirkt werden.
  • Der Einbau erfolgt unter wasserundurchlässiger Deckschicht wie Beton, Asphalt oder Bitumenanspritzung.